Technical Concept Dortmund

Risikobeurteilung auch für unvollständige Maschinen

Mit der EG-Maschinenrichtline 2006/42/EG wurde der Begriff der „unvollständigen Maschine“ eingeführt. Gemäß Artikel 2, Absatz g erfüllt eine unvollständige Maschine „keine bestimmte Funktion“.

Zu beachten ist, dass eine unvollständige Maschine allerdings durchaus eigenständig „funktionieren“ kann. Sofern dieses „funktionieren“ aber keinem bestimmten bzw. sinnvollen Zweck dient, handelt es sich um eine unvollständige Maschine.

Hersteller unvollständiger Maschinen müssen gemäß EG-Maschinenrichtlinie die Gefährdungen, die bei Verwendung einer unvollständigen Maschinen auftreten können, mit Hilfe einer Risikobeurteilung ermitteln und möglichst konstruktiv beseitigen (vgl. Anhang VII B, EG-Maschinenrichtline 2006/42/EG). Bei der Ermittlung potenzieller Gefahren sind auch die Schnittstellen zwischen der unvollständigen und weiteren Maschinen zu berücksichtigen. Die übliche Verwendung der unvollständigen Maschine muss definiert und untersucht werden.

Da der Hersteller einer unvollständigen Maschinen die genauen Umstände des Einbaus und der Verwendung seiner unvollständigen Maschine nicht im Detail kennen kann, müssen evtl. Restrisiken in der zu erstellenden Montageanleitung beschrieben und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Mit der auszustellenden Einbauerklärung erklärt der Hersteller einer unvollständigen Maschine die Übereinstimmung mit den oben genannten und weiteren Anforderungen gemäß EG- Maschinenrichtline 2006/42/EG.

Die Einbauerklärung sowie die Montageanleitung müssen dem Kunden zusammen mit der unvollständigen Maschine übergeben werden (vgl. Artikel 13, EG-Maschinenrichtline 2006/42/EG).

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