Technical Concept Dortmund

Allgemeine Lieferbedingungen

Anwendbar im nationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

  1. Allgemeines
    1. Für die Lieferungen der Technical Concept GmbH (nachfolgend „TECO“) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, TECO hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn TECO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen TECO und dem Besteller getroffen werden, bedürfen der Textform, die durch E-Mail eingehalten wird. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform von TECO.
  2. Vertragsschluss
    1. Die Angebote von TECO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen Lieferung aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit dar.
    3. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von TECO formlos bestätigt wurde. z.B. durch eine E-Mail, die den voraussichtlichen Liefertermin benennt. Das Schweigen von TECO auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für TECO nicht verbindlich.
    4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
    5. Der Besteller ist grundsätzlich verpflichtet, mögliche Gewährleistungsansprüche von Endkunden TECO gegenüber so gering wie irgendwie möglich zu halten. Hierzu zählt insbesondere die vertragliche Einbeziehung des UN – Kaufrechts zwischen dem Besteller und weiteren ausländischen Abnehmern.
  3.  Grundsätze der Leistungserbringung
    1. TECO erbringt die Leistungen entsprechend dem üblichen Umfang zwischen TECO und dem Besteller oder wie im Angebot oder sonstigen auftragsbezogenen Unterlagen beschrieben, wobei sich die Leistungen von TECO als unterstützende Tätigkeiten verstehen. In Bezug auf das Verständnis von Begriffen wie Risikobeurteilung, Übersetzung, Technische Dokumentation oder Nutzerinformationen oder Bedienungsanleitung oder Wartungsanleitung oder Betriebsanleitung oder Montageanleitung sind die Definitionen des Angebotes oder der sonstigen auftragsbezogenen Unterlagen und nicht das allgemeine Verständnis maßgeblich. Grundsätzlich führt die Durchführung von Leistungen durch TECO nicht zur Übertragung der Verantwortung auf TECO oder zur Begründung der Mitverantwortung z.B. in Hinblick auf die Konstruktion von Produkten; insbesondere führt nicht die Übernahme einzelner Teilaufgaben im Rahmen der Konstruktion (z.B. Berechnen von Maschinenteilen oder Überprüfen von Erfordernissen aus Normen) zu einer Übernahme konstruktiver Gesamtverantwortung. Der Besteller bleibt in jedem Fall letztverantwortlich für die Einhaltung seiner Herstellerpflichten z.B. in Bezug auf die sachgerechte Durchführung der Risikobeurteilungen inkl. Bestimmung des Performance Levels oder der Erstellung der erforderlichen Nutzerinformationen wie Betriebsanleitungen oder Montageanleitung. In Bezug auf die Erstellung von Übersetzungen hat der Besteller für die Qualität der Ausgangstexte sowie ggfs. bereitgestellte Terminologien einzustehen. 
    2. TECO ist lediglich verantwortlich für eine dem Stand der im Angebot oder sonstigen, vertragsbezogenen Unterlagen genannten Normen entsprechende Verarbeitung der vom Besteller übermittelten Informationen, ohne verpflichtet zu sein, derer Richtigkeit und Sachdienlichkeit in Hinblick auf die Anwendung z.B. im Rahmen der Konstruktion von Produkten zu überprüfen.
    3. Grundsätzlich ist der Besteller verpflichtet, TECO die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen auf Anforderung von TECO zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen bei der Bereitstellung der Informationen gehen zu Lasten des Bestellers. TECO nimmt lediglich eine Prüfung auf offensichtliche Fehler vor. Eine Sachverhaltsrecherche wird durch TECO nur bei gesonderter Beauftragung übernommen. 
    4. Aufgrund fehlender oder unzureichender Informationen kann TECO versuchen unklare Sachverhalte aufzuklären. Erhält TECO dabei vom Besteller keine oder nur unzureichende Informationen, ist TECO nach entsprechender Anzeige beim Besteller berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder die fehlenden bzw. unzureichenden Informationen durch die Kenntnisse des Standes der Technik zu ersetzen und einschlägige technische Normen in vertretbarer Weise auszulegen.
  4. Preise
    1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO zuzüglich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    2. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung oder der vereinbarten Preisliste angegebenen Preise. Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste.
    3. Ansprüche von TECO auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
    2. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn TECO über den Betrag am Ort ihres Geschäftssitzes verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch TECO, gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.
    3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist TECO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
    4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist TECO berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen.
    5. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.
    6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.
    7. TECO ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von TECO durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung der offenen Forderungen von TECO verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von TECO bestehen.
  6. Lieferung (Transport); Lieferfristen; Verzug
    1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von TECO maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von TECO.
    2. Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Textform, die durch E-Mail eingehalten wird.
    3. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch TECO, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
    4. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf den Sitz von TECO verlassen hat oder TECO die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, aber aufgrund einer vom Besteller angekündigten Abnahmeverweigerung das Werk nicht verlassen hat.
    5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von TECO nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die etwaige Zulieferanten von TECO betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die TECO und ihre Zulieferanten betreffen.
    6. Vom Vertrag kann der Besteller bei Verzögerung der Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von TECO zu vertreten ist.
    7. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung gilt Ziffer 11.7.
    8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TECO berechtigt, den TECO insoweit entstehenden Schaden einschließlich weiterer Mehraufwendungen in Höhe von 0,5 % des Preises der Liefergegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Liefergegenstände der Lieferung, zu verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Mehraufwendungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
    9. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar. 
  7. Softwarenutzung
    1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird ausschließlich zur Verwendung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung überlassen und der ggfs. in Bezug genommenen Lizenzbedingungen von TECO oder Dritten. 
    2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrücklich schriftliche Zustimmung von TECO zu verändern.
    3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, verbleiben bei TECO bzw. beim Softwarelieferant. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  8. Gefahrübergang
    1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010; 47138 Duisburg), d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung den Sitz von TECO verlassen hat. Sofern die Lieferung mittels elektronischem Datentransfer erfolgt, geht die Gefahr mit dem Absenden der E-Mail an den Besteller oder die von ihm benannte Stelle oder mit dem Einstellen der Lieferung in das Internet (etwa in eine sog. Cloud oder ein anderes Medium) auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen haben. TECO wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
  9. Entgegennahme
    1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  10. Beanstandungen und Mängelrügen
    1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die Lieferung bei Erhalt überprüft und TECO offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Lieferung in Textform anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller TECO unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 15 Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei TECO maßgeblich ist.
    2. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von TECO für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an TECO in Textform zu beschreiben.
  11. Gewährleistung/Haftung
    1. Sachmängelansprüche können TECO gegenüber nur geltend gemacht werden, sofern ein direktes Vertragsverhältnis besteht, oder eine anderweitige Regelung ausdrücklich getroffen wurde.
    2. Bei Mängeln der Lieferung ist TECO nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Vornahme einer mangelfreien Lieferung berechtigt.
    3. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von TECO zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn TECO den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn TECO statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
    4. Befindet sich die Lieferung nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die TECO dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
    5. Etwaige Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit sind von TECO dann nicht zu vertreten, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und sich diese Abweichung auf dieses Versäumnis zurückführen lässt z.B. weil erforderliche Hinweise seitens des Bestellers nicht erfolgt sind.
    6. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet TECO unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TECO nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von TECO auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
    7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 24 Monate und beginnt mit der Lieferung der Bestellung (Gefahrübergang). Sofern dies nicht aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Lieferung beruhen. Die unbeschränkte Haftung von TECO für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt.
  12. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die TECO aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von TECO.
    2. TECO behält sich die Einräumung von Rechten an den Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen vor.
  13. Rücktritt
    1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TECO unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    2. TECO ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.
    3. Der Besteller hat TECO oder ihren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann TECO die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen von TECO gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
    4. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 12 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
  14. Vertraulichkeit, Schutzrechte
    1. Der Besteller verpflichtet sich, die mit TECO getroffenen Vereinbarungen streng vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich insbesondere, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
    2. Der Besteller steht dafür ein, dass von ihm überlassene Informationen, Gegenstände oder andere beigestellten Hilfsmittel insofern frei von Rechten Dritter sind, als ihm das uneingeschränkte Recht zusteht, diese TECO zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen zu übermitteln oder in sonstiger Weise, z.B. durch Einsichtnahme, zu überlassen. 
    3. An den Arbeitsergebnissen stehen TECO alle Rechte zu; dies gilt auch für Datenbanken. Dem Besteller räumt TECO an den individuellen Arbeitsergebnissen das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Nutzung im Rahmen der Erfüllung von Herstellerpflichten ein. Das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung oder zur Bearbeitung bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen TECO und dem Besteller. Vorstehendes Recht gilt auch für durch das Urheberrecht geschützte Arbeitsergebnisse sowie sinngemäß auch für alle anderen Arbeitsergebnisse, die nicht unmittelbar dem Urheberschutz unterliegen. 
  15. Kooperationspflicht
    1. Die Parteien sind gegenseitig verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und Erhaltung des Vertragszwecks beeinträchtigt.
  16. Allgemeine Bestimmungen
    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen TECO und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz von TECO, wenn der Besteller, Kaufmann ist oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. TECO ist auch berechtigt, ein Gericht am Sitz des Bestellers anzurufen.
    3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von TECO möglich.
    4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von TECO ist der Sitz von TECO.